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DEAbfBeauftrV 2017In Kraft

AbfBeauftrV 2017 – Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Ausfertigung: 2016-12-02BGBl I 2016, 2770, 2789Original ansehen

AbfBeauftrV 2017 – Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.12.2016. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Gemeinsamer Abfallbeauftragter

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erlaubt es Unternehmen mit mehreren Standorten, Fabriken oder Sammelstellen für Abfall, nur eine einzige Person als Abfallbeauftragten zu benennen. Das geht aber nur, wenn diese Person alle Aufgaben trotzdem gut erledigen kann.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen, die mehrere Anlagen, Betriebe oder Sammelstellen für Abfall haben und eigentlich für jeden Standort einen eigenen Abfallbeauftragten bestellen müssten.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen hat drei Fabriken in verschiedenen Städten. Statt für jede Fabrik einen eigenen Abfallbeauftragten einzustellen, darf es eine Person auswählen, die für alle drei Fabriken zuständig ist.

Begriffe

Anlagen:
Hier sind damit Fabriken, Werke oder andere technische Einrichtungen gemeint, in denen Abfall entsteht oder verarbeitet wird.
Besitzer im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
Das sind Unternehmen oder Personen, die Abfall besitzen und dafür verantwortlich sind, was damit passiert.
Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen:
Orte, an denen Abfall wie Verpackungen oder Elektrogeräte zurückgegeben werden kann, damit er recycelt oder entsorgt wird.
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