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ZwVwV – Zwangsverwalterverordnung

Zwangsverwalterverordnung

Ausfertigung: 2003-12-19BGBl I 2003, 2804Original ansehen

ZwVwV – Zwangsverwalterverordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.12.2003. Der Text hat 28 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 14 — Buchführung der Zwangsverwaltung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie ein Zwangsverwalter die Einnahmen und Ausgaben aufschreiben muss. Es geht um eine besondere Art von Buchführung, die jedes Jahr gemacht wird. Am Ende seiner Arbeit muss der Verwalter eine letzte Abrechnung vorlegen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Zwangsverwalter, also Personen, die im Auftrag eines Gerichts ein Grundstück oder eine Immobilie verwalten.

Ein Beispiel

Ein Zwangsverwalter verwaltet ein Mietshaus. Er schreibt auf, welche Mieten er einnimmt und welche Kosten er für Reparaturen zahlt. Am Jahresende legt er dem Gericht eine Übersicht vor.

Begriffe

Zwangsverwaltung:
Ein Gericht setzt eine Person ein, die ein Grundstück oder eine Immobilie verwaltet, weil der Eigentümer seine Schulden nicht bezahlt.
Einnahmenüberschussrechnung:
Eine einfache Buchführung, bei der nur die Einnahmen und Ausgaben aufgeschrieben werden.
Solleinnahmen:
Geplante Einnahmen, die noch nicht tatsächlich eingegangen sind, aber erwartet werden.
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