PMElekPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)
PMElekPrV – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 10.08.2009. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 7 — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel erklärt, was passiert, wenn jemand von Teilen einer Prüfung befreit wird. Die befreiten Teile zählen dann nicht mehr mit. Die anderen Teile der Prüfung werden stärker gewichtet, damit die Gesamtprüfung fair bleibt. Der Prüfungsausschuss entscheidet nur über die Teile, die noch geprüft werden.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die die Prüfung zum „Geprüften Prozessmanager Elektrotechnik“ ablegen und von Teilen der Prüfung befreit wurden.
Ein Beispiel
Jemand wird von der schriftlichen Prüfung befreit, weil er schon eine ähnliche Prüfung bestanden hat. Dann zählt nur noch die mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung wird dann höher bewertet, damit die Gesamtprüfung trotzdem fair ist.
Begriffe
- Prüfungsbestandteile:
- Die einzelnen Teile einer Prüfung, zum Beispiel schriftliche oder mündliche Aufgaben.
- Befreiung nach § 56 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz:
- Eine offizielle Erlaubnis, bestimmte Prüfungsteile nicht machen zu müssen, weil man sie schon anderswo bestanden hat.
- Prüfungsausschuss:
- Eine Gruppe von Personen, die die Prüfung überwacht und über das Bestehen entscheidet.
Diskussion
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