EGInsO – Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsO – Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.10.1994. Der Text hat 69 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 24 — Aussetzung der Verwertung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wann ein Gericht die Verwertung von Vermögen in einem Insolvenzverfahren vorübergehend stoppen kann. Das passiert auf Antrag eines Verwalters oder Koordinators, wenn mehrere Unternehmen derselben Gruppe betroffen sind.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Insolvenzverwalter, Koordinatoren und Unternehmen, die zu einer Gruppe gehören und in mehreren EU-Ländern Insolvenz anmelden.
Ein Beispiel
Ein deutsches Unternehmen gehört zu einer europäischen Firmengruppe. Ein anderes Unternehmen der Gruppe meldet in Frankreich Insolvenz an. Der französische Verwalter bittet ein Gericht, die Verwertung des deutschen Unternehmens vorübergehend zu stoppen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
Begriffe
- Verwertung:
- Der Verkauf oder die Nutzung von Vermögen (z. B. Maschinen, Immobilien), um Schulden zu bezahlen.
- Insolvenzverwalter:
- Eine Person, die vom Gericht eingesetzt wird, um das Vermögen eines insolventen Unternehmens zu verwalten.
- Koordinator:
- Eine Person, die in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern verschiedener Länder organisiert.
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