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DEIndMetMeistV 1997In Kraft

IndMetMeistV 1997 – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

Ausfertigung: 1997-12-12BGBl I 1997, 2923Original ansehen

IndMetMeistV 1997 – Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.12.1997. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, was passiert, wenn jemand von Teilen einer Prüfung befreit wird. Die befreiten Teile zählen dann nicht mehr mit. Die anderen Teile der Prüfung werden neu gewichtet, damit die Gesamtprüfung fair bleibt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Prüfung zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin in der Fachrichtung Metall ablegen und von Teilen der Prüfung befreit werden.

Ein Beispiel

Jemand wird von der Prüfung in einem Fach befreit. Dann werden die Noten der anderen Fächer so angepasst, dass sie zusammen trotzdem eine vollständige Prüfung ergeben.

Begriffe

Prüfungsbestandteile:
Einzelne Teile oder Fächer einer Prüfung, die zusammen die Gesamtprüfung ergeben.
Befreiung nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes:
Eine offizielle Erlaubnis, bestimmte Prüfungsteile nicht machen zu müssen, weil man sie schon anderswo bestanden hat oder ähnliche Qualifikationen nachweisen kann.
Prüfungsausschuss:
Eine Gruppe von Personen, die die Prüfung überwacht und über das Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet.
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