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DEBMVgWidVertrAnO 2017In Kraft

BMVgWidVertrAnO 2017 – Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Ausfertigung: 2017-07-20BGBl I 2017, 3058Original ansehen

BMVgWidVertrAnO 2017 – Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 20.07.2017. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Vorbehaltsklausel

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt dem Bundesministerium der Verteidigung, in besonderen Fällen selbst zu bestimmen, wer für Widersprüche oder Klagen zuständig ist. Normalerweise gelten dafür die Regeln in den Paragrafen 1 bis 5. Die Änderung muss aber mit anderen Ministerien abgestimmt werden, wenn deren Behörden betroffen sind.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums der Verteidigung sowie andere Bundesbehörden, die mit Besoldung, Versorgung, Wehrsold, Beihilfe oder Unterhaltssicherung zu tun haben.

Ein Beispiel

Ein Soldat legt Widerspruch gegen seine Besoldung ein. Normalerweise wäre eine bestimmte Stelle zuständig. Das Verteidigungsministerium kann aber entscheiden, dass in diesem Fall eine andere Behörde den Widerspruch bearbeitet.

Begriffe

Besoldung:
Das Gehalt, das Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten vom Staat bekommen.
Einvernehmen:
Mehrere Stellen müssen sich einig sein, bevor etwas entschieden wird.
Geschäftsbereich:
Alle Behörden und Einrichtungen, die zu einem Ministerium gehören.
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