DWG – Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
DWG – Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.12.1997. Der Text hat 72 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 29 — Neuberufung der Gremienmitglieder
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wie neue Mitglieder für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat der Deutschen Welle gewählt oder benannt werden. Die Vorsitzenden der Räte müssen rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit die zuständigen Stellen auffordern, neue Mitglieder zu bestimmen. Wenn keine neuen Mitglieder gewählt oder benannt werden, sinkt die Anzahl der Mitglieder im jeweiligen Gremium.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft die Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates der Deutschen Welle sowie die Stellen, die Mitglieder für diese Gremien wählen oder benennen dürfen.
Ein Beispiel
Der Vorsitzende des Rundfunkrates schreibt vier Monate vor Ende der Amtszeit an die zuständigen Organisationen und bittet sie, neue Mitglieder für den Rundfunkrat vorzuschlagen. Wenn keine Vorschläge kommen, hat der Rundfunkrat danach weniger Mitglieder.
Begriffe
- Rundfunkrat:
- Ein Gremium, das die Arbeit der Deutschen Welle überwacht und wichtige Entscheidungen trifft.
- Verwaltungsrat:
- Ein Gremium, das sich um die finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der Deutschen Welle kümmert.
- wahl- oder benennungsberechtigte Stellen:
- Organisationen oder Personen, die Mitglieder für den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat vorschlagen oder auswählen dürfen.
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