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DEFeV2010AusnV 2In Kraft

FeV2010AusnV 2 – Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Ausfertigung: 2011-12-16BGBl I 2011, 3113Original ansehen

FeV2010AusnV 2 – Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.12.2011. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erlaubt es, bestimmte schwere Fahrzeuge mit einem normalen Auto-Führerschein (Klasse B) zu fahren. Normalerweise braucht man dafür einen LKW-Führerschein. Die Ausnahme gilt nur für spezielle geschützte Fahrzeuge.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die im Auftrag des Bundeskriminalamts oder der Landespolizeien geschützte Fahrzeuge für den Personenschutz fahren.

Ein Beispiel

Ein Polizist fährt ein gepanzertes Auto, das 4 Tonnen wiegt. Normalerweise bräuchte er einen LKW-Führerschein. Mit dieser Regel darf er es mit seinem normalen Auto-Führerschein fahren.

Begriffe

beschussgeschützte Fahrzeuge:
Fahrzeuge mit spezieller Panzerung, die gegen Schüsse schützen.
zulässige Gesamtmasse:
Das höchste Gewicht, das ein Fahrzeug laut Zulassung haben darf, inklusive Ladung und Personen.
Fahrerlaubnis der Klasse B:
Der normale Führerschein für Autos, mit dem man Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen fahren darf.
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