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ÜAnlG – Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Ausfertigung: 2021-07-27BGBl I 2021, 3146, 3162Original ansehen

ÜAnlG – Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.07.2021. Der Text hat 35 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 21 — Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Eine staatliche Behörde prüft regelmäßig, ob Stellen, die bestimmte Anlagen überwachen dürfen, sich an die Regeln halten. Wenn die Stellen Fehler machen oder gegen Pflichten verstoßen, kann die Behörde ihnen Anweisungen geben, um das zu ändern.

Wen betrifft das?

Betroffen sind staatlich anerkannte Überwachungsstellen, die technische Anlagen prüfen, sowie die Behörde, die diese Stellen kontrolliert.

Ein Beispiel

Eine Firma prüft Aufzüge und vergisst dabei eine wichtige Sicherheitskontrolle. Die Behörde stellt das fest und verlangt, dass die Firma die Kontrolle nachholt und künftig besser aufpasst.

Begriffe

Zulassungsbehörde:
Eine staatliche Stelle, die entscheidet, ob eine Überwachungsstelle offiziell anerkannt wird und sie kontrolliert.
Überwachungsstellen:
Firmen oder Organisationen, die von der Behörde erlaubt sind, bestimmte technische Anlagen zu prüfen.
Anordnungen:
Offizielle Befehle der Behörde, die befolgt werden müssen, um Fehler zu beheben oder Verstöße zu verhindern.
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