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DEBetrPrämDurchfVIn Kraft

BetrPrämDurchfV – Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie

Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie

Ausfertigung: 2004-12-03BGBl I 2004, 3204Original ansehen

BetrPrämDurchfV – Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.12.2004. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 20 — Zuständige Verwaltungsbehörde

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, welche Behörde in den Bundesländern für die einheitliche Betriebsprämie zuständig ist. Die Länder führen bestimmte Regeln aus, und dafür ist die höchste Behörde des Landes verantwortlich. Es kann aber Ausnahmen geben, wenn etwas anderes geregelt ist.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Bundesländer und ihre obersten Behörden, die für die Durchführung der Betriebsprämie zuständig sind.

Ein Beispiel

Ein Landwirt in Bayern beantragt eine EU-Förderung für seinen Betrieb. Die oberste Behörde in Bayern prüft, ob der Antrag richtig bearbeitet wird.

Begriffe

Verwaltungsbehörde:
Eine staatliche Stelle, die Gesetze und Regeln umsetzt und kontrolliert.
Marktorganisationsgesetz:
Ein Gesetz, das Regeln für den Agrarmarkt und EU-Förderungen festlegt.
oberste Landesbehörde:
Die höchste Behörde in einem Bundesland, zum Beispiel ein Ministerium.
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