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DEGBPolVDVDV 2017In Kraft

GBPolVDVDV 2017 – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Ausfertigung: 2017-08-16BGBl I 2017, 3261Original ansehen

GBPolVDVDV 2017 – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.08.2017. Der Text hat 49 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 43 — Beendigung des Beamtenverhältnisses

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, wann jemand aufhört, Beamter oder Beamtin bei der Bundespolizei zu sein. Das passiert, wenn die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden wird. Das Beamtenverhältnis endet dann am Tag, an dem das Ergebnis mitgeteilt wird.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei machen.

Ein Beispiel

Eine Person besteht die Zwischenprüfung nicht. Am selben Tag, an dem sie das schriftliche Ergebnis erhält, endet ihr Beamtenverhältnis bei der Bundespolizei.

Begriffe

Beamtenverhältnis:
Ein besonderes Arbeitsverhältnis beim Staat, das durch eine Ernennungsurkunde beginnt und bestimmte Rechte und Pflichten mit sich bringt.
Vorbereitungsdienst:
Eine Ausbildungszeit, in der man auf einen Beruf im öffentlichen Dienst vorbereitet wird, zum Beispiel bei der Polizei.
Laufbahnprüfung:
Eine Abschlussprüfung, die man bestehen muss, um eine bestimmte Laufbahn im öffentlichen Dienst zu beginnen.
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