ASchulG – Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
ASchulG – Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.08.2013. Der Text hat 19 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 18 — Verwaltungsvorschriften
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erlaubt dem Auswärtigen Amt, bestimmte Regeln für die Verwaltung aufzustellen. Diese Regeln erklären, wie Schulen im Ausland Geld beantragen und nachweisen müssen, wofür sie es verwenden. Auch der Austausch von Daten zwischen den Schulen und dem Staat wird hier geregelt.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft das Auswärtige Amt, das Bundesfinanzministerium, Träger von deutschen Auslandsschulen und die Schulen selbst.
Ein Beispiel
Eine deutsche Schule in Spanien möchte Fördergelder beantragen. Sie muss nach den Verwaltungsvorschriften genau aufschreiben, wie viele Stunden Unterricht stattfinden und wofür das Geld ausgegeben wird. Diese Unterlagen schickt sie dann an die zuständige Stelle in Deutschland.
Begriffe
- Verwaltungsvorschriften:
- Das sind interne Regeln, die erklären, wie Gesetze in der Praxis umgesetzt werden sollen.
- Einvernehmen:
- Das bedeutet, dass zwei Behörden sich einigen müssen, bevor sie etwas beschließen.
- Schulträger:
- Das ist die Organisation oder der Verein, der eine Schule betreibt und verwaltet.
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