Zurück zu Gesetzen
DEErstAnzVIn Kraft

ErstAnzV – Verordnung über die Erstanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Verordnung über die Erstanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Ausfertigung: 1997-12-29BGBl I 1997, 3412Original ansehen

ErstAnzV – Verordnung über die Erstanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.12.1997. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie bestimmte Banken und Finanzfirmen dem Staat melden müssen, dass sie existieren. Die Meldung musste bis zum 1. April 1998 abgegeben werden. Sie enthält Informationen über die Firma und ihre offizielle Erlaubnis, tätig zu sein.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die vor dem 31. Dezember 1997 gegründet wurden.

Ein Beispiel

Eine kleine Bank, die seit 1995 mit Wertpapieren handelt, musste bis April 1998 ein Formular ausfüllen. Dazu gehörten Kopien ihrer Genehmigung und ein Auszug aus dem Handelsregister.

Begriffe

Finanzdienstleistungsinstitute:
Firmen, die Dienstleistungen rund um Geld anbieten, zum Beispiel Beratung zu Anlagen oder Vermittlung von Krediten.
Wertpapierhandelsbanken:
Banken, die hauptsächlich mit Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen handeln.
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen:
Eine Behörde, die früher Banken und Finanzfirmen in Deutschland beaufsichtigt hat.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt