UAGGebV 2002 – Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes
UAGGebV 2002 – Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 04.09.2002. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 4 — Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, wann Gebühren für bestimmte Entscheidungen der Behörde bezahlt werden müssen. Dazu gehören das Zurücknehmen oder Ändern einer behördlichen Entscheidung, das Ablehnen eines Antrags oder das Zurückziehen eines Antrags nach Bearbeitungsbeginn. Die Gebühr beträgt meist 75 Prozent der ursprünglichen Gebühr, kann aber auch niedriger sein oder ganz entfallen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen oder Unternehmen, die Anträge bei der Zulassungsstelle für Umweltaudits stellen oder behördliche Entscheidungen anfechten.
Ein Beispiel
Ein Unternehmen beantragt ein Umweltaudit, zieht den Antrag aber zurück, nachdem die Behörde schon mit der Bearbeitung begonnen hat. Dafür muss das Unternehmen 75 Prozent der ursprünglichen Gebühr zahlen.
Begriffe
- Verwaltungsakt:
- Eine offizielle Entscheidung einer Behörde, zum Beispiel eine Genehmigung oder Ablehnung.
- individuell zurechenbare öffentliche Leistung:
- Eine Leistung der Behörde, die für eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen erbracht wird, zum Beispiel eine Prüfung oder Genehmigung.
- Billigkeit:
- Ein Grund, warum die Behörde die Gebühr senken oder erlassen kann, wenn die volle Gebühr unfair wäre.
Diskussion
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