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DEZSHGIn Kraft

ZSHG – Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen

Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen

Ausfertigung: 2001-12-11BGBl I 2001, 3510Original ansehen

ZSHG – Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 11.12.2001. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Geheimhaltung, Verpflichtung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Wer mit dem Schutz von gefährdeten Zeugen zu tun hat, muss Stillschweigen bewahren. Das gilt auch, wenn der Schutz schon vorbei ist. Bestimmte Personen müssen sogar offiziell versprechen, nichts weiterzusagen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle, die im Zeugenschutz arbeiten oder davon erfahren – zum Beispiel Polizisten, Helfer oder andere Beteiligte.

Ein Beispiel

Ein Sozialarbeiter hilft einem Zeugen, der vor einer kriminellen Gruppe flieht. Auch Jahre später darf der Sozialarbeiter niemandem erzählen, wo der Zeuge jetzt wohnt oder wie er geschützt wurde.

Begriffe

Zeugenschutzmaßnahmen:
Besondere Hilfen oder Änderungen, die einem Zeugen Sicherheit geben – zum Beispiel ein neuer Name oder ein Umzug.
unbefugt offenbaren:
Informationen weitergeben, ohne dass man dazu erlaubt ist.
förmliche Verpflichtung:
Ein offizielles Versprechen, meist schriftlich, dass man bestimmte Regeln einhält.
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