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DEMWDVDVIn Kraft

MWDVDV – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

Ausfertigung: 2013-08-27BGBl I 2013, 3541Original ansehen

MWDVDV – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.08.2013. Der Text hat 31 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Einstellungsvoraussetzungen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, welche Bedingungen man erfüllen muss, um im mittleren Wetterdienst des Bundes arbeiten zu können. Es geht um Gesundheit und bestimmte Fähigkeiten. Für Bewerber beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr gibt es zusätzliche Regeln.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Menschen, die im mittleren Wetterdienst des Bundes oder im Geoinformationsdienst der Bundeswehr arbeiten möchten.

Ein Beispiel

Eine Person möchte Wetterbeobachter beim Deutschen Wetterdienst werden. Sie muss gesund sein, gut sehen, hören und sprechen können. Wenn sie beim Militär arbeiten will, muss sie auch bereit sein, ins Ausland zu gehen.

Begriffe

Vorbereitungsdienst:
Eine Ausbildungszeit, in der man für einen bestimmten Beruf beim Staat ausgebildet wird.
beamtenrechtliche Einstellungsvoraussetzungen:
Allgemeine Bedingungen, die für alle Beamten in Deutschland gelten, zum Beispiel Staatsangehörigkeit oder Alter.
Eignungsfeststellungsverfahren:
Ein Test, bei dem geprüft wird, ob jemand für eine bestimmte Aufgabe geeignet ist.
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