ERechV – Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes
Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes
ERechV – Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.10.2017. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 6 — Verarbeitung von elektronischen Rechnungen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, wie Behörden des Bundes elektronische Rechnungen bearbeiten müssen. Behörden, die an ein bestimmtes System des Bundes angeschlossen sind, müssen Rechnungen ohne Medienbrüche (also direkt digital) ansehen und verarbeiten. Andere Behörden können selbst entscheiden, wie sie die Rechnungen bearbeiten.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Behörden des Bundes und andere Stellen, die Rechnungen vom Bund erhalten.
Ein Beispiel
Eine Bundesbehörde bekommt eine elektronische Rechnung für gelieferte Büromaterialien. Sie muss diese Rechnung direkt am Computer öffnen und bearbeiten, ohne sie auszudrucken oder in ein anderes System zu übertragen.
Begriffe
- medienbruchfrei:
- Ohne Wechsel des Mediums, also komplett digital, ohne Ausdrucken oder manuelles Übertragen.
- Webbrowser-gestütztes Dialogverfahren:
- Ein Verfahren, bei dem man über einen Internet-Browser (wie Firefox oder Chrome) direkt auf Daten zugreift und sie bearbeitet.
- HKR-Verfahren:
- Ein System für Haushalt, Kasse und Rechnungswesen des Bundes, das die Finanzen verwaltet.
Diskussion
Wird geladen…
