UIGGebV – Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
UIGGebV – Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 07.12.1994. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1 — Gebühren und Auslagen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wenn Behörden Umwelt-Informationen herausgeben, dürfen sie dafür Geld verlangen. Das Geld heißt Gebühren und Auslagen. Wie viel Geld verlangt wird, steht in einer Liste, die zu dieser Verordnung gehört. Die Gebühren dürfen zusammen nicht mehr als 500 Euro betragen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft alle Personen oder Gruppen, die bei Behörden Umwelt-Informationen anfordern.
Ein Beispiel
Jemand fragt beim Umweltamt nach, wie sauber das Trinkwasser in der Stadt ist. Das Amt darf für die Antwort eine Gebühr verlangen. Wenn die Antwort teure Tests oder Kopien braucht, kommen noch Auslagen dazu.
Begriffe
- Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen:
- Das sind besondere Dienstleistungen einer Behörde für eine bestimmte Person oder Gruppe, nicht für die Allgemeinheit.
- Gebühren:
- Geld, das man für eine bestimmte Leistung der Behörde zahlen muss.
- Auslagen:
- Kosten, die der Behörde entstehen, zum Beispiel für Kopien oder Porto. Diese Kosten werden zusätzlich berechnet.
Diskussion
Wird geladen…
