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KfWV – Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigung: 2013-09-20BGBl I 2013, 3735Original ansehen

KfWV – Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 20.09.2013. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 8 — Zuweisungsgeschäfte

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Bestimmte Geschäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) müssen nicht die strengen Regeln für Banken einhalten. Dazu gehören Entscheidungen über Kredite oder den Kauf und Verkauf von Finanzprodukten. Auch spätere Entscheidungen der Bundesregierung zu diesen Geschäften sind ausgenommen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Ein Beispiel

Die KfW vergibt einen Kredit für ein großes Infrastrukturprojekt. Normalerweise müsste sie dabei bestimmte Banken-Regeln beachten. Dieser Paragraf erlaubt ihr, diese Regeln nicht anzuwenden.

Begriffe

Zuweisungsgeschäfte:
Besondere Geschäfte der KfW, die im Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau festgelegt sind.
Finanzinstrumente:
Verträge, die einen finanziellen Wert haben, z. B. Aktien, Anleihen oder Kredite.
Kreditwesengesetz (KWG):
Ein Gesetz, das Regeln für Banken und ihre Geschäfte festlegt, z. B. wie sie Kredite vergeben dürfen.
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