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DESGB5§291Abs2bSatz14VerlVIn Kraft

SGB5§291Abs2bSatz14VerlV – Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigung: 2017-11-13BGBl I 2017, 3774Original ansehen

SGB5§291Abs2bSatz14VerlV – Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.11.2017. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Verlängerung der Frist

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel verlängert eine bestimmte Frist. Normalerweise müssen Krankenkassen eine Prüfung durchführen. Wenn sie das nicht bis zu einem bestimmten Datum tun, gibt es normalerweise eine Strafe. Diese Strafe fällt bis Ende 2018 weg.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Krankenkassen, die bestimmte Prüfungen durchführen müssen.

Ein Beispiel

Eine Krankenkasse hat eine Prüfung nicht bis zum ursprünglichen Stichtag erledigt. Wegen dieser Regel gibt es dafür bis Ende 2018 keine Strafe.

Begriffe

Frist:
Ein festgelegter Zeitraum, bis zu dem etwas erledigt sein muss.
Sanktionslos unterbleiben:
Etwas darf ausnahmsweise nicht gemacht werden, ohne dass es eine Strafe gibt.
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V):
Ein Gesetzbuch, das die Regeln für die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland enthält.
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