FischwAusbStEignV – Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
FischwAusbStEignV – Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.11.2017. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 2 — Sonstige Vorschriften
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, welche Unterlagen ein Betrieb für die Ausbildung zum Fischwirt oder zur Fischwirtin bereitstellen muss. Dazu gehören Gesetze, Prüfungsregeln und der Ausbildungsplan. Der Betrieb darf auch nicht pleite sein, sonst darf er nicht ausbilden.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Betriebe, die Menschen zum Fischwirt oder zur Fischwirtin ausbilden wollen.
Ein Beispiel
Ein Fischzuchtbetrieb legt im Pausenraum ein Heft mit den Ausbildungsregeln und dem Ausbildungsplan aus. Außerdem gibt es dort Fachbücher über Fischhaltung.
Begriffe
- Ausbildungsstätte:
- Ein Betrieb oder eine Einrichtung, in der eine Berufsausbildung stattfindet.
- Insolvenzverfahren:
- Ein gerichtliches Verfahren, wenn jemand seine Schulden nicht mehr bezahlen kann.
- Tarifvertragliche Regelungen:
- Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften über Löhne, Arbeitszeiten oder andere Arbeitsbedingungen.
Diskussion
Wird geladen…
