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BGVPLTErG – Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Ausfertigung: 2013-10-19BGBl I 2013, 3836, 3838Original ansehen

BGVPLTErG – Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.10.2013. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Kosten bei Errichtung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Wenn die neue Berufsgenossenschaft für Verkehr, Post, Logistik und Telekommunikation gegründet wird, müssen keine Gebühren für bestimmte Amtshandlungen oder Gerichtsverfahren bezahlt werden. Das gilt auch, wenn zwei bestehende Unfallkassen in die neue Berufsgenossenschaft eingegliedert werden. Die Kostenbefreiung gilt nur für Handlungen, die direkt mit der Gründung oder Eingliederung zu tun haben.

Wen betrifft das?

Betroffen sind die neue Berufsgenossenschaft, die Unfallkasse Post und Telekom, die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft sowie Behörden und Gerichte, die mit der Gründung oder Eingliederung zu tun haben.

Ein Beispiel

Die neue Berufsgenossenschaft muss beim Grundbuchamt eine Änderung eintragen lassen. Normalerweise kostet das Geld. Wegen dieses Paragrafen wird die Gebühr aber nicht erhoben.

Begriffe

Berufsgenossenschaft:
Eine gesetzliche Unfallversicherung für Unternehmen und ihre Beschäftigten in bestimmten Branchen.
Rechts- und Amtshandlungen:
Offizielle Handlungen von Behörden oder Gerichten, z. B. Eintragungen, Genehmigungen oder Bescheide.
Grundbuchsachen:
Angelegenheiten, die das Grundbuch betreffen, z. B. Eigentumsänderungen an Grundstücken.
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