GebAV 3 – Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
GebAV 3 – Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.12.1994. Der Text hat einen Abschnitt. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3 — Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, dass Hebammen in einem bestimmten Teil von Berlin mehr Geld für ihre Arbeit bekommen. Vorher gab es dort einen Abschlag, also weniger Geld. Ab dem 1. Januar 1995 fällt dieser Abschlag weg.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Hebammen, die in dem Teil von Berlin arbeiten, der vor 1990 zu Ost-Berlin gehörte.
Ein Beispiel
Eine Hebamme in Ost-Berlin bekommt ab 1995 für eine Geburt den gleichen Betrag wie eine Hebamme in West-Berlin, nicht weniger.
Begriffe
- Vergütungsabschlag:
- Ein Abschlag bedeutet, dass jemand weniger Geld für seine Arbeit bekommt als üblich.
- Einigungsvertrag:
- Ein Vertrag aus dem Jahr 1990, der die Vereinigung von Ost- und Westdeutschland regelt.
- erbracht werden:
- Das bedeutet hier: Die Leistungen der Hebamme wurden durchgeführt oder gemacht.
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