SVBezGrV 2014 – Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014
SVBezGrV 2014 – Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.12.2013. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3 — Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf legt fest, bis zu welchem Einkommen im Jahr 2014 Beiträge für die Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Alles, was darüber verdient wird, ist beitragsfrei. Es gibt unterschiedliche Grenzen für West- und Ostdeutschland sowie für zwei Arten der Rentenversicherung.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Ein Beispiel
Ein Angestellter in Westdeutschland verdient 2014 monatlich 6.500 Euro. Für die Rentenversicherung werden nur Beiträge auf 5.950 Euro berechnet. Die restlichen 550 Euro sind beitragsfrei.
Begriffe
- Beitragsbemessungsgrenze:
- Die Grenze, bis zu der das Einkommen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird.
- Allgemeine Rentenversicherung:
- Die normale gesetzliche Rentenversicherung für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Knappschaftliche Rentenversicherung:
- Eine spezielle Rentenversicherung für Beschäftigte im Bergbau.
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