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DEOZG§3Abs2S2VIn Kraft

OZG§3Abs2S2V – Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

Ausfertigung: 2021-09-22BGBl I 2021, 4370Original ansehen

OZG§3Abs2S2V – Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 22.09.2021. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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