BinSchSprFunkV 2003 – Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk
Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk
BinSchSprFunkV 2003 – Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.12.2002. Der Text hat 23 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 5 — Besondere Pflichten
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, welche Nachrichten über Funk auf Binnenschiffen erlaubt sind. Es dürfen nur wichtige Meldungen gesendet werden, die mit Sicherheit oder der Fahrt zu tun haben.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft alle, die auf Binnenschiffen Funkgeräte benutzen, zum Beispiel Schiffsführer oder Hafenmitarbeiter.
Ein Beispiel
Ein Schiff funkt: „Achtung, Gefahr durch treibende Ladung vor uns!“ Das ist erlaubt, weil es die Sicherheit betrifft. Ein privates Gespräch über das Wetter ist nicht erlaubt.
Begriffe
- Verkehrskreise:
- Das sind bestimmte Funk-Kanäle für verschiedene Zwecke, zum Beispiel zwischen Schiffen oder zwischen Schiff und Hafen.
- Nautische Information:
- Das sind wichtige Nachrichten über die Schifffahrt, zum Beispiel über Hindernisse oder Wettergefahren.
- Binnenschifffahrt:
- Das ist der Schiffsverkehr auf Flüssen, Kanälen und Seen innerhalb eines Landes.
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