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DEBEG§172DV 63In Kraft
BEG§172DV 63 – Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 63 – Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 07.10.2021. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
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