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DEUErgGDV 2In Kraft

UErgGDV 2 – Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)

Ausfertigung: 1954-04-26BAnz 1954, Nr 81Original ansehen

UErgGDV 2 – Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.04.1954. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, was passiert, wenn jemand Ansprüche aus alten Schuldscheinen Berliner Banken anmeldet. Die Vermittlungsstelle soll keine neue Anmeldung bearbeiten, wenn schon eine ältere Anmeldung nach einer anderen Vorschrift läuft. Erst wenn diese ältere Anmeldung abgelehnt wurde, wird die neue Anmeldung geprüft.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die Ansprüche aus Schuldverschreibungen alter Berliner Banken haben, sowie die zuständige Vermittlungsstelle.

Ein Beispiel

Jemand meldet einen Anspruch aus einem alten Schuldschein an. Die Vermittlungsstelle sieht, dass dieser Anspruch schon nach einer anderen Regel angemeldet wurde. Sie wartet ab, bis entschieden ist, ob die erste Anmeldung abgelehnt wird, bevor sie die neue Anmeldung bearbeitet.

Begriffe

Vermittlungsstelle:
Eine Behörde oder Stelle, die bei der Bearbeitung von Ansprüchen hilft.
Schuldverschreibung:
Ein Dokument, das besagt, dass jemand Geld von einer Bank oder einem Unternehmen zu bekommen hat.
Umstellungsrechnung:
Eine besondere Abrechnung, die nach bestimmten Regeln über alte Geldansprüche entscheidet.
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