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DEBetrAVStatV 3In Kraft

BetrAVStatV 3 – Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Ausfertigung: 1990-08-31BAnz 1990, Nr 168, 4613Original ansehen

BetrAVStatV 3 – Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 31.08.1990. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Hilfsmerkmale

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, welche Angaben Unternehmen machen müssen, wenn sie Daten für eine Statistik zur betrieblichen Altersvorsorge liefern. Es geht um Kontaktdaten, damit das Statistikamt bei Fragen nachfragen kann.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen, die eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter anbieten.

Ein Beispiel

Ein mittelgroßes Unternehmen mit 200 Mitarbeitern muss den Namen und die Adresse des Betriebs sowie den Namen und die Telefonnummer einer Ansprechperson an das Statistikamt melden.

Begriffe

Hilfsmerkmale:
Angaben, die nicht direkt die Statistik betreffen, aber helfen, die Daten zu prüfen oder Rückfragen zu stellen.
betriebliche Altersversorgung:
Eine zusätzliche Rente, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter organisiert, zusätzlich zur gesetzlichen Rente.
Statistikamt:
Eine Behörde, die Daten sammelt und auswertet, um über wichtige Themen zu berichten, z. B. über Renten.
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