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NOKBefAbgV – Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Ausfertigung: 1993-09-28BAnz 1993, Nr 185, 9285Original ansehen

NOKBefAbgV – Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.09.1993. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 8

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Bis Ende 2030 müssen Schiffe für die Nutzung des Nord-Ostsee-Kanals nur die Hälfte der normalen Gebühren zahlen. Diese Regel gilt aber nicht für alle Schiffe, sondern nur für bestimmte.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Schiffe, die einen Lotsen an Bord nehmen müssen, wenn sie den Nord-Ostsee-Kanal befahren.

Ein Beispiel

Ein Frachtschiff, das laut Gesetz einen Lotsen braucht, zahlt für die Kanal-Durchfahrt nur 50 Euro statt 100 Euro.

Begriffe

Befahrungsabgaben:
Gebühren, die Schiffe zahlen müssen, um den Nord-Ostsee-Kanal nutzen zu dürfen.
Bordlotse:
Ein Experte, der an Bord eines Schiffes kommt, um den Kapitän sicher durch den Kanal zu führen.
NOK-Lotsverordnung:
Eine andere Vorschrift, die regelt, wann Schiffe einen Lotsen an Bord nehmen müssen. Hier steht, welche Schiffe betroffen sind.
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