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PatAnwVV – Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

Ausfertigung: 2021-12-17BGBl I 2021, 5219, 5227Original ansehen

PatAnwVV – Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.12.2021. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Suchfunktion

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Die Regel sagt: Die Patentanwaltskammer muss ein Online-Verzeichnis haben. In diesem Verzeichnis kann man nach Patentanwältinnen und -anwälten suchen. Die Suche muss mit verschiedenen Angaben möglich sein, zum Beispiel Name oder Kanzlei-Adresse.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Patentanwaltskammer, die das Verzeichnis führt, und alle, die darin nach Patentanwältinnen oder -anwälten suchen wollen.

Ein Beispiel

Man sucht im Online-Verzeichnis nach einer Patentanwältin. Man gibt ihren Nachnamen ein und findet sie, auch wenn sie zusätzlich einen Berufsnamen hat. Oder man sucht nach dem Namen ihrer Kanzlei und sieht, welche Anwältinnen dort arbeiten.

Begriffe

Patentanwaltskammer:
Eine offizielle Stelle, die alle Patentanwältinnen und -anwälte in Deutschland verwaltet.
kumulative Suche:
Man kann mehrere Suchbegriffe gleichzeitig eingeben, um die Ergebnisse einzugrenzen.
Berufsausübungsgesellschaft:
Eine Firma, in der mehrere Anwältinnen oder Anwälte zusammenarbeiten.
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