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DEPreisV 30/53In Kraft

PreisV 30/53 – Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Ausfertigung: 1953-11-21BAnz 1953, Nr 244Original ansehen

PreisV 30/53 – Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.11.1953. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Grundsatz

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie der Staat Preise für Arbeiten bezahlt, die er bestellt. Wenn möglich, soll der Staat normale Marktpreise zahlen, nicht die eigenen Kosten des Unternehmens. Die Preise sollen vorab feststehen und nicht höher sein als erlaubt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen, die für den Staat arbeiten, und Behörden, die Aufträge vergeben.

Ein Beispiel

Eine Stadt bestellt neue Büromöbel. Sie soll den Preis vorher festlegen und nicht mehr bezahlen, als ein normaler Kunde im Laden zahlen würde.

Begriffe

Marktpreise:
Preise, die auch andere Kunden für die gleiche Leistung zahlen, ohne Sonderregeln für den Staat.
Selbstkostenpreise:
Preise, die nur die eigenen Kosten des Unternehmens decken, plus einen kleinen Gewinn.
öffentliche Aufträge:
Arbeiten oder Lieferungen, die der Staat (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) bestellt.

§ 6 — Selbstkostenfestpreise und Selbstkostenrichtpreise

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie Preise für Aufträge der öffentlichen Hand berechnet werden. Der Preis soll möglichst früh feststehen und auf einer Kostenrechnung beruhen. Wenn das nicht geht, wird erst ein vorläufiger Preis vereinbart, der später in einen festen Preis umgewandelt wird.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen, die Aufträge von staatlichen Stellen in Deutschland ausführen.

Ein Beispiel

Ein Bauunternehmen bekommt den Auftrag, eine Brücke für eine Stadt zu bauen. Vor Beginn der Arbeit wird der Preis genau berechnet und fest vereinbart. Falls das nicht möglich ist, wird erst ein vorläufiger Preis festgelegt, der später angepasst wird.

Begriffe

Selbstkostenfestpreis:
Ein fester Preis, der vor oder direkt nach Vertragsabschluss auf Basis der berechneten Kosten festgelegt wird.
Selbstkostenrichtpreis:
Ein vorläufiger Preis, der später in einen festen Preis umgewandelt wird, sobald die Kosten genau bekannt sind.
Kalkulation:
Eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten für eine Leistung oder ein Produkt.
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