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DEMasernISchImpfAnsprVIn Kraft

MasernISchImpfAnsprV – Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern

Ausfertigung: 2021-03-10BAnz AT 11.03.2021 V2Original ansehen

MasernISchImpfAnsprV – Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 10.03.2021. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Schutzimpfungen gegen Masern

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel gibt bestimmten Erwachsenen das Recht auf eine zweite Masern-Impfung. Sie gilt für Menschen, die nach 1970 geboren sind und in bestimmten Einrichtungen leben oder arbeiten. Die Impfung wird nur gegeben, wenn genug Impfstoff da ist.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Erwachsene, die nach 1970 geboren sind und in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht oder betreut werden.

Ein Beispiel

Ein Erzieher in einer Kita, geboren 1980, kann eine zweite Masern-Impfung bekommen, wenn die Kita genug Impfstoff hat.

Begriffe

Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 Infektionsschutzgesetz:
Das sind Orte wie Kitas, Schulen oder Heime, wo viele Menschen zusammenkommen.
Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz:
Das sind bestimmte Unterkünfte, zum Beispiel Asylbewerberheime oder Justizvollzugsanstalten.
Kombinationsimpfstoff:
Ein Impfstoff, der gegen mehrere Krankheiten gleichzeitig schützt, zum Beispiel Masern, Mumps und Röteln.
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