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DEMuKFrRGDBest 1In Kraft

MuKFrRGDBest 1 – Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen

Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen

Ausfertigung: 1953-02-10GBl DDR 1953, 390Original ansehen

MuKFrRGDBest 1 – Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 10.02.1953. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wer einen Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen ausstellt. Der Ausweis wird nach einer ärztlichen Untersuchung oder mit einer Bescheinigung vom Arzt ausgehändigt. Die genaue Gestaltung des Ausweises legt das Gesundheitsministerium fest.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft schwangere Personen und Wöchnerinnen, die einen solchen Ausweis benötigen.

Ein Beispiel

Eine Frau geht zur Schwangerenberatungsstelle ihres Landkreises. Dort zeigt sie eine Bescheinigung ihres Frauenarztes vor, die ihre Schwangerschaft bestätigt. Daraufhin bekommt sie den Ausweis ausgestellt.

Begriffe

Schwangerenberatungsstellen:
Einrichtungen, die schwangere Personen beraten und unterstützen.
Räte der Kreise:
Behörden auf Kreisebene, die für bestimmte Aufgaben zuständig sind.
Wöchnerinnen:
Frauen, die vor kurzem ein Kind geboren haben.
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