GüKVO – Verordnung über den Güterkraftverkehr
Verordnung über den Güterkraftverkehr
GüKVO – Verordnung über den Güterkraftverkehr ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 20.06.1990. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 70 — Güterfernverkehr
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel erlaubt bestimmten Unternehmen, ihren Güterfernverkehr weiter zu betreiben, auch wenn sie noch keine offizielle Genehmigung haben. Das gilt aber nur bis Ende 1990. Ab 1991 brauchen alle Unternehmen eine Genehmigung, um Güterfernverkehr durchzuführen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Unternehmen, die vor oder kurz nach Inkrafttreten der Verordnung Güterfernverkehr betrieben haben oder aufnehmen wollten.
Ein Beispiel
Ein Speditionsunternehmen fährt seit 1985 LKWs mit Waren durch Deutschland. Es darf das bis Ende 1990 weiter tun, auch ohne neue Genehmigung. Ab 1991 muss es aber eine Genehmigung beantragen, sonst darf es nicht mehr fahren.
Begriffe
- Güterfernverkehr:
- Der Transport von Waren mit LKWs über lange Strecken, meist über Landesgrenzen oder mehr als 50 Kilometer.
- Genehmigungspflichtig:
- Eine offizielle Erlaubnis ist nötig, um etwas tun zu dürfen.
- § 9 Abs. 1:
- Ein anderer Paragraf in derselben Verordnung, der normalerweise vorschreibt, dass eine Genehmigung nötig ist. Hier wird er für eine bestimmte Zeit außer Kraft gesetzt.
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