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DESozVersGDVIn Kraft

SozVersGDV – Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung

Ausfertigung: 1990-08-15GBl DDR I 1990, 1075Original ansehen

SozVersGDV – Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.08.1990. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Arbeitgeber müssen dem Finanzamt einen Zettel geben, wenn sie Steuern und Sozialversicherungs-Beiträge überweisen. Auf dem Zettel steht, wie viel Geld für welche Versicherung oder Steuer überwiesen wurde. Das gilt nur, wenn die Bank keine bestimmten Formulare für die Überweisung nutzt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Arbeitgeber, die Steuern und Sozialversicherungs-Beiträge für ihre Beschäftigten überweisen.

Ein Beispiel

Ein kleiner Betrieb überweist die Lohnsteuer und die Beiträge für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständigen Stellen. Weil seine Bank die vorgeschriebenen Formulare nicht verwendet, schreibt der Chef einen Zettel mit den genauen Beträgen und gibt ihn am selben Tag beim Finanzamt ab.

Begriffe

Pflichtbeiträge:
Geld, das Arbeitgeber und Beschäftigte zwingend für die Sozialversicherung zahlen müssen.
Umlagen:
Geld, das Arbeitgeber zusätzlich zu den Beiträgen zahlen, zum Beispiel für die Unfallversicherung oder bei Insolvenz.
Steuerüberweisungs-Avis:
Ein bestimmtes Formular, das Banken für die Überweisung von Steuern und Beiträgen nutzen können.
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