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DETreuhGDV 5In Kraft

TreuhGDV 5 – Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Ausfertigung: 1990-09-12GBl DDR I 1990, 1466Original ansehen

TreuhGDV 5 – Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.09.1990. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Bestimmte Rechte aus einem früheren Paragrafen (§ 2) gelten nicht mehr. Sie gelten nur weiter, wenn der Nutzer sie bis zum 31. Dezember 1990 dem bisherigen Besitzer gemeldet hat.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die nach § 2 der Verordnung Rechte hatten und diese behalten wollten.

Ein Beispiel

Jemand hatte ein Nutzungsrecht für ein Grundstück. Wenn er das Recht nicht bis Ende 1990 dem früheren Besitzer gemeldet hat, ist es erloschen.

Begriffe

Rechtsträger:
Die Person oder Stelle, der etwas gehört oder die ein Recht besitzt.
erlöschen:
Das Recht hört auf zu gelten, es ist nicht mehr gültig.
angezeigt:
Hier bedeutet es: schriftlich oder mündlich mitgeteilt.
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