AltgAATV – Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe
Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe
AltgAATV – Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.06.1990. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel beendet eine frühere Vorschrift. Früher durften Menschen mit Wohnsitz außerhalb der DDR ihre Ansprüche aus einer bestimmten Geld-Anleihe nicht geltend machen. Ab Juli 1990 dürfen sie das wieder. Gleichzeitig hört die staatliche Verwaltung dieser Anleihe auf.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Menschen, die früher in der DDR Geld in der sogenannten Altguthaben-Ablösungs-Anleihe angelegt hatten und danach außerhalb der DDR lebten.
Ein Beispiel
Eine Person lebte in der DDR und besaß Anteile an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe. Nach 1963 zog sie nach Westdeutschland. Ab Juli 1990 konnte sie ihre Ansprüche auf Auszahlung wieder stellen.
Begriffe
- Altguthaben-Ablösungs-Anleihe:
- Eine staatliche Geld-Anleihe aus der DDR-Zeit, mit der alte Sparguthaben abgelöst wurden.
- Ruhen der Ansprüche:
- Die Ansprüche durften zeitweise nicht genutzt oder eingefordert werden.
- Staatliche Verwaltung:
- Eine Behörde, die im Auftrag des Staates die Anleihe verwaltet hat.
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