Zurück zu Gesetzen
DEFeiertEVDBest 1In Kraft

FeiertEVDBest 1 – Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

Ausfertigung: 1990-06-07GBl DDR I 1990, 281Original ansehen

FeiertEVDBest 1 – Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 07.06.1990. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, welcher Feiertag für Arbeitnehmer gilt. Es ist der Feiertag, der dort festgelegt ist, wo der Betrieb seinen Sitz hat oder wo die Arbeit stattfindet.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle Arbeitnehmer in Deutschland.

Ein Beispiel

Ein Betrieb hat seinen Sitz in Bayern. Dort ist Fronleichnam ein Feiertag. Ein Arbeitnehmer arbeitet aber in Berlin, wo Fronleichnam kein Feiertag ist. Für ihn gilt trotzdem der bayerische Feiertag, weil der Betrieb in Bayern sitzt.

Begriffe

Territorium:
Ein bestimmtes Gebiet, zum Beispiel ein Bundesland oder eine Stadt.
Beschäftigungsbetrieb:
Der Betrieb oder das Unternehmen, in dem jemand arbeitet.
Arbeitsort:
Der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich verrichtet wird, zum Beispiel eine Filiale oder Baustelle.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt