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DETreuhGDV 3In Kraft

TreuhGDV 3 – Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Ausfertigung: 1990-08-29GBl DDR I 1990, 1333Original ansehen

TreuhGDV 3 – Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.08.1990. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt die Aufgaben der Treuhandanstalt im Bereich Land- und Forstwirtschaft. Sie muss dafür sorgen, dass ehemaliges Volkseigentum erfasst, privatisiert oder neu geordnet wird. Das soll zusammen mit dem zuständigen Ministerium geschehen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Treuhandanstalt und das Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft.

Ein Beispiel

Die Treuhandanstalt prüft, welche landwirtschaftlichen Flächen früher dem Staat gehörten. Sie entscheidet dann, ob diese Flächen verkauft oder anders genutzt werden.

Begriffe

Treuhandanstalt:
Eine Behörde, die nach der Wiedervereinigung Deutschlands ehemaliges Staatseigentum der DDR verwaltet hat.
volkseigene Vermögenswerte:
Eigentum, das früher dem Staat DDR gehörte, zum Beispiel Grundstücke oder Betriebe.
Privatisierung:
Wenn etwas, das dem Staat gehört, an private Personen oder Unternehmen verkauft wird.
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