Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021)
Verfahren beendet: Für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt
- Beratungsstand
- Für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt
- Letzter Schritt
- 11. Februar 2022
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Gesundheit, Wirtschaft, Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
- Verkündung
- BGBl I 2022, 194 am 25. Februar 2022
- BGBl I 2023, 358 am 14. Dezember 2023
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Abmilderung sozialer und wirtschaftlicher Folgen der lang andauernden und sich erneut verschärfenden Covid-19-Pandemie, kurzfristige Schutz-, Hilfs- und Überbrückungsmaßnahmen sowie konjunkturstützende erhöhte staatliche Investitionen sowie Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen, u.a. in den Bereichen Klimaschutz und Digitalisierung; Erhöhung des Gesamthaushalts auf 572,726 Mrd Euro und des Wirtschaftsplans des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" auf 102,004 Mrd bei unveränderter, die Regelgrenze nach Art. 115 GG überschreitender Nettokreditaufnahme; Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2021 Bezug: siehe auch GESTA D017 Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen zum Epl 60 betr. Zuweisung an den Energie- und Klimafonds Ergänzung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderung versch. Haushaltstitel
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
