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Erledigt

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung der Führungsaufsicht

Verfahren beendet: Einbringung abgelehnt

Beratungsstand
Einbringung abgelehnt
Letzter Schritt
11. März 2022
Eingebracht von
Baden-Württemberg
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Recht

Worum es geht

Führungsaufsichtsrechtliche Weisungen zum Schutz potentieller Opfer vor neuen Straftaten von Probanden: Erhöhung des Strafrahmens von 3 auf 5 Jahre, Befugnis zur Anordnung des unmittelbaren Zwangs bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung; Änderung §§ 68a und 145a Strafgesetzbuch Änderung durch BR-Beschluss: Wegfall der Regelung zur Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen verurteilte Personen bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung; Erneute Änderung § 68a Strafgesetzbuch Bezug: Siehe auch GESTA C121, C156, C158, C159 und C183 Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 65/22 in der Fassung BR-Drs 362/20 (Beschluss) (GESTA 19. WP C157)

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.