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Im Verfahren

Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornographie durch Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

  1. Eingebracht
  2. Ausschuss
  3. Beschlossen
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft
Beratungsstand
Den Ausschüssen zugewiesen
Letzter Schritt
26. September 2025
Eingebracht von
Saarland, Bayern
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen, Medien, Kommunikation und Informationstechnik, Recht

Worum es geht

Einführung eines Sondertatbestandes für das Betreiben krimineller Plattformen zur Verbreitung und zum Austausch kinderpornographischer Inhalte (Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens), erhöhte Strafdrohung von nicht unter 3 Jahren, Aufnahme in den Katalog der Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, Möglichkeit technischer Ermittlungsmaßnahmen (Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung, Erhebung von Verkehrsdaten); Einschränkung von Grundrechten betr. Fernmeldegeheimnis und Unverletzlichkeit der Wohnung; Änderung §§ 5, 6 und 125 Strafgesetzbuch sowie 100a, 100b und 100g Strafprozessordnung Bezug: Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, s. GESTA 19. WP C184 ; Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet, s. GESTA 19. WP C212

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.