Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a)
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 10. Juni 2022
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Verteidigung, Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
- Verkündung
- BGBl I 2022, 968 am 30. Juni 2022
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Ermächtigung des Bundes zur Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung bis zu 100 Mrd Euro zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit und Ertüchtigung der Streitkräfte außerhalb der Kreditobergrenzen der Schuldenregel; Änderung Art. 87a Grundgesetz Bezug: Beschluss des Bundestages vom 27. Februar 2022 zur Modernisierung der Bundeswehr und Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele angesichts des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (BT-Drs 20/846, S. 4) Weißbuch 2016 der Bundesregierung zu sicherheitspolitischen Zielen, Interessen und Prioritäten Deutschlands Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines "Sondervermögens Bundeswehr" und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung s. GESTA D012 Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung der Zweckbestimmung des Sondervermögens auf Ausgaben für die Bundeswehr
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
