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Verkündet

Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  1. Eingebracht
  2. Ausschuss
  3. Beschlossen
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft
Beratungsstand
Verkündet
Letzter Schritt
10. Juni 2022
Eingebracht von
Bundesregierung
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Soziale Sicherung
Verkündung
  • BGBl I 2022, 921 am 22. Juni 2022

Inkrafttreten

  1. Gesetz insgesamt

Worum es geht

Befristete Aussetzung sog. Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31. Dezember 2022 als Zwischenschritt bis zur gesetzlichen Neuregelung zur Einführung eines Bürgergeldes; Einfügung § 84 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und Änderung Art. 33 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) zu den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (sog. "Sanktionen") in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Einführung eines Bürgergeldes Beschlussempfehlung des Ausschusses: Übergangsregelungen: einjährige Laufzeit des Sanktionsmoratoriums ab Inkrafttreten des Gesetzes, Leistungsminderungen erst bei wiederholtem Meldeversäumnis, Beschränkung auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, redaktionelle Änderung; Erneute Änderung § 84 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und Folgeänderung Art. 33 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.