Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 10. Juni 2022
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Soziale Sicherung
- Verkündung
- BGBl I 2022, 921 am 22. Juni 2022
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Befristete Aussetzung sog. Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31. Dezember 2022 als Zwischenschritt bis zur gesetzlichen Neuregelung zur Einführung eines Bürgergeldes; Einfügung § 84 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und Änderung Art. 33 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) zu den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (sog. "Sanktionen") in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Einführung eines Bürgergeldes Beschlussempfehlung des Ausschusses: Übergangsregelungen: einjährige Laufzeit des Sanktionsmoratoriums ab Inkrafttreten des Gesetzes, Leistungsminderungen erst bei wiederholtem Meldeversäumnis, Beschränkung auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, redaktionelle Änderung; Erneute Änderung § 84 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und Folgeänderung Art. 33 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
