... Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Verfahren beendet: Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
- Beratungsstand
- Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
- Letzter Schritt
- 1. Juli 2022
- Eingebracht von
- Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Recht, Staat und Verwaltung
Worum es geht
Klarstellende Bestimmungen und Ergänzungen zur Verbesserung der Vollstreckung gegen Hoheitsträger: Abwarten einer Erfüllungsfrist des Gläubigers vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, Verlängerung der zivilprozessualen Vollziehungsfrist von 1 auf 2 Monate, Ausweitung des Anwendungsbereichs auf vollstreckbare Handlungen, Duldungen und Unterlassungen mit Ausnahme von Geldforderungen, Erhöhung des max. Zwangsgeldes von 10.000 auf 25.000 Euro, Anwendung von ZPO-Vorschriften, ausdrückliche Klarstellung der Nichtanwendbarkeit von Zwangsmitteln gegen handelnde Amtswalter, Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes bei Vereitlung des Vollstreckungsziels durch den Vollstreckungsschuldner, redaktionelle Anpassung; Änderung §§ 123, 167 und 195 und Neufassung § 172 sowie Einfügung 172a Verwaltungsgerichtsordnung Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (1 BvR 440/83) zur Rechtsprechung zur Erfüllungsfrist ; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. August 1999 (1 BvR 2245/98) zur Verfassungsbeschwerde betr. die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen im Verwaltungsprozess
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
