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Verkündet

Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht

  1. Eingebracht
  2. Ausschuss
  3. Beschlossen
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft
Beratungsstand
Verkündet
Letzter Schritt
3. März 2023
Eingebracht von
Bayern
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen, Medien, Kommunikation und Informationstechnik, Recht

Inkrafttreten

  1. Gesetz insgesamt

Worum es geht

Zur Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und Förderung ehrenamtlichen Engagements Verstetigung pandemiebedingter Sonderregelung zur Abhaltung von Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation ohne entsprechende Satzungsregelung oder Zustimmung der Vereinsmitglieder, Einberufung durch den Vorstand; Änderung § 32 Bürgerliches Gesetzbuch Änderung durch BR-Beschluss: Beschränkung der virtuellen Teilnahme auf die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung ("Videokonferenztechnik"); Erneute Änderung § 32 Bürgerliches Gesetzbuch Bezug: Siehe auch GESTA C041 Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht); Abhaltung hybrider Mitgliederversammlungen aufgrund der Entscheidung des jeweiligen Beschlussgremiums und nicht ausschließlich des Vorstands und im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation, Möglichkeit zur Durchführung rein virtueller Mitgliederversammlungen aufgrund der Beschlussfassung der Mitglieder, Information im Vorfeld über konkrete Mittel der elektr. Kommunikation; Erneute Änderung § 32 Bürgerliches Gesetzbuch

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.