Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 3. März 2023
- Eingebracht von
- Bayern
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen, Medien, Kommunikation und Informationstechnik, Recht
- Verkündung
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Zur Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und Förderung ehrenamtlichen Engagements Verstetigung pandemiebedingter Sonderregelung zur Abhaltung von Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation ohne entsprechende Satzungsregelung oder Zustimmung der Vereinsmitglieder, Einberufung durch den Vorstand; Änderung § 32 Bürgerliches Gesetzbuch Änderung durch BR-Beschluss: Beschränkung der virtuellen Teilnahme auf die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung ("Videokonferenztechnik"); Erneute Änderung § 32 Bürgerliches Gesetzbuch Bezug: Siehe auch GESTA C041 Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht); Abhaltung hybrider Mitgliederversammlungen aufgrund der Entscheidung des jeweiligen Beschlussgremiums und nicht ausschließlich des Vorstands und im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation, Möglichkeit zur Durchführung rein virtueller Mitgliederversammlungen aufgrund der Beschlussfassung der Mitglieder, Information im Vorfeld über konkrete Mittel der elektr. Kommunikation; Erneute Änderung § 32 Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
