Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
Verfahren beendet: Abgelehnt
- Beratungsstand
- Abgelehnt
- Letzter Schritt
- 1. Dezember 2022
- Eingebracht von
- Fraktion der CDU/CSU
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Recht
Worum es geht
Zur Entlastung der Entziehungsanstalten Einschränkung der Unterbringung Suchtkranker im Rahmen des Maßregelvollzugs bei stärkerer Fokussierung auf behandlungsbedürftige und behandlungsfähige Straftäter: Beschränkung der Anordnungsvoraussetzungen (Präzisierung des Begriffs "Hang", Schärfung des kausalen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat, Erreichen des Behandlungsziels aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte), Festlegung von zwei Dritteln der Strafe als Regelzeitpunkt einer Strafrestaussetzung, Orientierung des Vorwegvollzugs am Zweidrittelzeitpunkt bei Freiheitsstrafen über 3 Jahren, größerer Einschätzungsspielraum der Gerichte bezgl. Anhörung von Sachverständigen, Klarstellung der sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen zur Erledigterklärung der Unterbringung im Falle einer sofortigen Beschwerde des Verurteilten; Änderung §§ 64 und 67 Strafgesetzbuch sowie §§ 246a und 463 Strafprozessordnung Bezug: Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 22. November 2021 zur Prüfung des Novellierungsbedarfs im Recht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches (StGB)
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
