Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 7. Oktober 2022
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Medien, Kommunikation und Informationstechnik, Staat und Verwaltung
- Verkündung
- BGBl I 2022, 1744 am 25. Oktober 2022
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
- Artikel 1 Nr. 2, 14, 15, 16 Buchst. b, c, Nr. 23 Buchst. c, Nr. 24 Buchst. a, Artikel 2 Nr. 8 Buchst. a, Nr. 11a
Worum es geht
Schaffung von Grundlagen für die elektronische Kommunikation mit dem Standesamt bei weitgehendem Verzicht auf die Vorlage urkundlicher Nachweise durch anzeigepflichtige Institutionen und Antragstellende bei ausgewählten personenstandsrechtlichen Verfahren (z.B. bei Geburts- oder Sterbeanzeige oder bei Anmeldung einer Eheschließung): Durchführung eines automatisierten Abrufverfahrens für Daten aus Registern anderer Standesämter, Verzicht auf Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionszugehörigkeit, Intensivierung der elektronischen Nacherfassung von papiergebundenen Alteinträgen in den Personenstandsregistern; klarstellende und redaktionelle Änderungen personenstandsrechtlichen Vorschriften; Änderung zahlr. §§ Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung, Aufhebung § 3 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts; Bekanntmachungserlaubnis Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
