Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 7. Oktober 2022
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Arbeit und Beschäftigung, Bildung und Erziehung
- Verkündung
- BGBl I 2022, 1796 am 25. Oktober 2022
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Einführung eines Notfallmechanismus in der Ausbildungsförderung in Krisenzeiten: Ermächtigung der Bundesregierung zur vorübergehenden Öffnung des BAföG für einen normalerweise vom BAföG-Bezug ausgeschlossen Personenkreis im Falle einer bundesweiten Notlage mit erheblichen Nachfrageeinbrüchen auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten, Antragsrecht zur Feststellung der Notlage durch die Bundesregierung, Beschluss durch den Deutschen Bundestag, Verlängerungsmöglichkeit alle 3 Monate, Einbeziehung aller förderfähigen Ausbildungen (Schüler, Azubis, Studierende), Regelförderung während der ersten akuten Phase mit Nachweis einer individuellen Betroffenheit oder Gewährung als zinsloses Volldarlehen ohne Nachweis, Option der ausschließlichen Förderung als Volldarlehen nach 6 Monaten, Begrenzung der Bezugsdauer und Förderungshöhe; Änderung §§ 2, 15 und 18 sowie Einfügung § 59 Bundesausbildungsförderungsgesetz; Verordnungsermächtigung Beschlussempfehlung des Ausschusses: separate Erfassung entsprechender Förderungen in der BAföG-Statistik, redaktionelle Korrektur; Änderung § 59 Bundesausbildungsförderungsgesetz
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
